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Die möglichen Folgen einer Pandemie werfen arbeitsrechtliche Fragen auf, die bis heute noch nicht oder nur teilweise beantwortet wurden. So ist eine definitive Antwort auf diese Fragen nicht immer möglich, solange die Rechtsprechung dies nicht präzisiert hat. Bezugnehmend auf die in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundprinzipien verschaffen Ihnen diese FAQ einen Überblick über die juristische Argumentation.
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Anspruch auf Lohnfortzahlung
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Ein Arbeitnehmer hat sich mit dem Grippevirus infiziert und kann nicht mehr arbeiten. Hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung? |
Ja, der Arbeitgeber hat den Lohn im Krankheitsfall im normalen Umfang gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) zu entrichten. |
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Bei einer Pandemie wird ein infizierter Arbeitnehmer arbeitsunfähig; hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er vorher eine Präventivmassnahme wie beispielsweise die Grippeimpfung verweigert hat? |
Nur Absicht oder (relativ) grobe Fahrlässigkeit kann eine Lohnkürzung rechtfertigen. Die Kürzung ist im Verhältnis zum Verschulden vorzunehmen. Gemäss Rechtslehre sollte das Verschulden im Rahmen des Arbeitsrechtes strenger beurteilt werden als im Sozialversicherungsrecht. In Bezug auf medizinische Behandlungen besteht jedoch nur bei „grob unsinnigem Verhalten“ ein schweres Verschulden. Ein solches könnte nur angenommen werden, wenn die medizinische Massnahme, wie beispielsweise eine Impfung oder die prophylaktische Behandlung (z. B. Tamiflu, Relenza), in Anbetracht der Gesundheitsbeeinträchtigung auch zumutbar wäre und keine anderen wirksamen Schutzmassnahmen getroffen werden können. Unserer Meinung nach ist diese Bedingung nicht erfüllt, wenn die Krankheit nur harmlose Auswirkungen auf die Gesundheit hat, die medizinische Behandlung aber Nebenwirkungen haben kann, wie dies bei der saisonalen Grippeimpfung der Fall ist. Zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, in welchem Ausmass der Arbeitgeber ein Verschulden des Arbeitnehmers geltend machen kann, wenn die Impfung durch die Behörden für bestimmte Berufskategorien angeordnet wird.
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Ein Arbeitnehmer hat die Impfung abgelehnt, aus diesem Grund musste der Arbeitgeber die Arbeitsleistung seines Angestellten verweigern. Hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Lohnfortzahlung?
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Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Lohn zu entrichten, sofern kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt (siehe dazu FAQ «Bei einer Pandemie wird ein infizierter Arbeitnehmer arbeitsunfähig; hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er vorher eine Präventivmassnahme wie beispielsweise die Grippeimpfung verweigert hat?»). Hat der Arbeitgeber eine Impfpflicht vertraglich vereinbart, kann er auf die Lohnzahlung verzichten, sofern er auch festgehalten hat, dass er den Lohn im Weigerungsfall nicht entrichtet, wenn er die Arbeitsleistung aus diesem Grund verweigern muss. Zur Möglichkeit, eine Impfpflicht vertraglich zu vereinbaren, siehe FAQ „Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu einer Grippeimpfung zwingen?“ Falls der Arbeitgeber seinem Angestellten eine andere, gleichwertige und gefahrlose Arbeitsstelle anbieten kann, hat der Angestellte diese selbstverständlich anzunehmen.
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Hat ein Arbeitnehmer bei Arbeitsverweigerung aufgrund der Ansteckungsgefahr Anrecht auf Lohnfortzahlung? |
Nein, bei Arbeitsverweigerung aus Angst vor einer Ansteckung hat der Arbeitnehmer kein Anrecht auf Lohnfortzahlung und seine Abwesenheit ist unberechtigt, da keine Verhinderung an der Arbeitsleistung besteht. |
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Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitgeber infolge der Pandemie keine Arbeit mehr anbieten kann? |
Ja, grundsätzlich ist der Lohn geschuldet, solange der Arbeitsvertrag nicht gekündigt ist. In diesem Zusammenhang kann argumentiert werden, dass die direkten Folgen einer Pandemie ähnlich wie bei Wirtschaftskrisen oder Naturkatastrophen zu den vom Arbeitgeber zu tragenden wirtschaftlichen Risiken gehören. Wenn die Ausbreitung der Krankheit die Funktionsfähigkeit eines Unternehmens schlussendlich beeinträchtigt, beispielsweise bei hoher Abwesenheitsrate, Unterbruch der Lieferungen, Rückgang der Bestellungen oder der Kundschaft, ist der Arbeitgeber im Sinn von Artikel 324 des Obligationenrechts (OR) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ist jedoch der Arbeitgeber infolge von Massnahmen der Gesundheitsbehörden (z. B. Versammlungsverbot oder Schliessung der Grenzen) nicht mehr in der Lage, dem Arbeitnehmer Arbeit anzubieten, kann er sich allenfalls darauf berufen, dass die Vertragserfüllung unmöglich geworden ist und er damit von der Lohnfortzahlungspflicht befreit ist (gemäss Artikel 119 OR).
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Hat der Arbeitnehmer bei Schliessung des Unternehmens Anrecht auf Lohnfortzahlung? |
Nein, ausser wenn die Schliessung auf Umständen beruht, die dem Arbeitgeber anzurechnen sind. Erfolgt die Schliessung gestützt auf einen Entscheid der Gesundheitsbehörden, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht ausführen. Somit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Sinn von Artikel 119 des Obligationenrechts (OR). Beruht der Entscheid auf Umständen, die dem Arbeitgeber anzurechnen sind, ist der Lohn gemäss Artikel 324 OR geschuldet, solange der Arbeitsvertrag besteht.
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Kann ein tatsächliches Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung? |
Diese Situation ist gesetzlich nicht klar geregelt; zwei Grundsätze finden Anwendung: Ohne andere anwendbare Bestimmung gilt das Grundprinzip «Ohne Arbeit kein Lohn». Ist jedoch die Fortsetzung der Arbeit nicht möglich, ohne die Gesundheit des Arbeitnehmers erheblich zu gefährden, könnte der Lohnanspruch wie bei Krankheit (Verhinderung an der Arbeitsleistung) gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) trotzdem bestehen. Verhinderung an der Arbeitsleistung entsteht, wenn die Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums sind u.a. folgende Punkte zu berücksichtigen:
- zusätzliches Risiko am Arbeitsplatz im Verhältnis zum Alltag
- Schweregrad der gesundheitlichen Folgen für den Arbeitnehmer
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Kann ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern, wenn er der Ansicht ist, dass seine Gesundheit am Arbeitsplatz nicht genügend geschützt wird und hat er dann Anspruch auf Lohnfortzahlung? |
Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, seine Gesundheit werde nicht genügend geschützt, muss er zuerst seinen Arbeitgeber informieren, seine Tätigkeit aber weiterhin ausführen. Unternimmt der Arbeitgeber daraufhin nichts und sind die beantragten Massnahmen gerechtfertigt und gesetzeskonform, so ist die Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung also verweigern, ohne dass der Arbeitgeber von der Lohnfortzahlungspflicht befreit wird. In diesem Fall kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere, gleichwertige jedoch gefahrlose Arbeitsstelle anbieten; der Arbeitnehmer muss diese Stelle annehmen. Wenn der Arbeitgeber die Gesetzesbestimmungen einhält und die beantragten Massnahmen unverhältnismässig oder unbegründet sind, hat der Arbeitnehmer bei unberechtigter Abwesenheit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Vorbehalten bleibt der Fall von schwangeren Frauen, die vom Arbeitsplatz fern bleiben dürfen, auch wenn sie nicht arbeitsunfähig sind. Sie haben in diesem Fall jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. |
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Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitgeber bestimmte Personen bittet, vorsichtshalber zuhause zu bleiben? |
Bei Krankheit des Arbeitnehmers besteht eine Verhinderung an der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anrecht auf Lohnfortzahlung gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts (Krankheit). Handelt es sich um eine Vorsichtsmassnahme und besteht keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit, hat der Arbeitgeber den Lohn gemäss Artikel 324 des Obligationenrechts zu entrichten, da durch das „Verschulden“ des Arbeitgebers eine Verhinderung an der Arbeitsleistung entsteht (Annahmeverzug des Arbeitgebers). |
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Muss ein kranker Arbeitnehmer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorweisen, um im Fall einer Pandemie Anspruch auf Lohnfortzahlung zu haben? |
Eine Pandemie-Situation hat keinen Einfluss auf die geltenden Gesetzesbestimmungen, nach denen der Arbeitnehmer den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist das gebräuchlichste Beweismitte. Der entsprechende Beweis kann jedoch auch mit anderen Mitteln beigebracht werden. Die Frist, innert der ein Arztzeugnis vorgelegt werden muss, ist meist in den Arbeitsverträgen geregelt. Falls der Arbeitnehmer infolge Überlastung der Ärzte oder Isolierung zuhause kein Arztzeugnis vorlegen kann, hat er seinen Arbeitgeber umgehend zu informieren, um mit ihm das Nötige zu vereinbaren. |
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