In welchen Fällen kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag fristlos kündigen?
Nur aus wichtigen Gründen kann fristlos gekündigt werden, d.h. es muss ein besonders gravierender Verstoss des Arbeitnehmers vorliegen, der geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören. Bei einem weniger gravierenden Verstoss kann nur dann eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn der Verstoss trotz Mahnung wiederholt aufgetreten ist.
Welche Sperrfristen gelten, wenn eine Arbeitsunfähigkeit nicht im selben Dienstjahr endet, in dem sie begonnen hat?
Das Bundesgericht hat über diese Sonderfrage entschieden, die zuvor zu verschiedenen Auslegungen geführt hatte. Es werden drei Fälle unterschieden:
1.Die Sperrfrist läuft vor Ende des Dienstjahres ab, in dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat: In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Schutzfrist des ersten Jahres gekündigt werden. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht vor Ende des ersten Dienstjahres gekündigt wurde, gilt die Sperrfrist des zweiten Jahres.
2.Die Sperrfrist läuft nicht vor Ende des Dienstjahres ab, in dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat: In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Schutzfrist des zweiten Jahres gekündigt werden.
NB: Die Sperrfrist nach OR Art. 336c verändert sich zwischen dem ersten und zweiten sowie dem fünften und sechsten Dienstjahr.
Unter welchen Bedingungen wird eine weitere Sperrfrist zugesprochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine neue Ursache verlängert wird ?
In diesem Fall handelt es sich um eine zweite Arbeitsunfähigkeit als Folge einer neuen Ursache.
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass dem Arbeitnehmer eine neue Schutzfrist zusteht, wenn die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich durch einen neuen Unfall oder eine neue Krankheit verursacht wird (OR Art. 366c Abs. 1). Dafür muss die erste Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht zwingend beendet sein. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer beweispflichtig und muss den Nachweis erbringen, dass:
• das neue Leiden allein Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit ist, unabhängig von der ersten Ursache.
• das neue Leiden nicht mit dem ersten in Verbindung steht und keine Folge davon ist.
Der Nachweis könnte durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden. Das Bundesgericht hat jedoch über die Frage der Beweiserbringung noch nicht entschieden.