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Der Arbeitsvertrag und die kollektive Versicherungsdeckung
Der Arbeitsvertrag und die kollektive Versicherungsdeckung
Welchen Versicherungsschutz muss eine kollektive Taggeldversicherung gewährleisten?

Der Arbeitgeber kann von den gesetzlichen Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit abweichen, indem er mit einer kollektiven Taggeldversicherungen mindestens gleichwertige Leistungen garantiert.
Die Rechtsprechung spricht von mindestens gleichwertigen Leistungen, wenn die Versicherung 80 Prozent des Lohnes über einen Zeitraum von 720 Tagen von 900 umfasst, und dies vom dritten Krankheitstag an. Ausserdem wird verlangt, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versicherungsprämien übernimmt.

Wenn die Versicherungsdeckung eine längere Wartezeit als 3 Tage vorsieht und der Arbeitsvertrag keine besondere Bestimmungen enthält, ist der Arbeitgeber mindestens verpflichtet, während dieses Zeitraums den Lohn gemäss OR Art. 324 a zu entrichten. Der Arbeitgeber könnte sogar zu weiteren Zahlungen angehalten werden.

Bei Mitarbeitern mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) muss der Taggeldversicherungsvertrag die eventuell vom Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Bestimmungen respektieren. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber für Lücken haftbar gemacht werden.
Worüber muss der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag informieren, um eine gute Koordination mit der Taggeldversicherung sicherzustellen?

Um eine gute Koordination mit der Taggeldversicherung zu gewährleisten, wird dem Arbeitgeber empfohlen, eine entsprechende Bestimmung im Arbeitsvertrag oder Personalreglement vorzusehen. Dies schützt die Interessen beider Seiten und präzisiert die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit.

Die Bestimmung müsste mindestens folgende Elemente enthalten:
• Gesetzliche Grundlage (VVG oder KVG)
• versicherte Risiken
• Prozentsatz des versicherten Lohnes
• Dauer der versicherten Leistungen
• Dauer der Wartezeit
• Möglichkeit einer Einschränkung der Versicherungsdeckung durch Vorbehalte (bei Verträgen mit Risikobeurteilung)
• Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers während der Wartefrist
• Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Fälle, wo keine Versicherungsleistungen vorhanden sind (keine anerkannte Arbeitsunfähigkeit, Versäumnis des Versicherten, kein Anrecht auf Taggelder)
• Bedingungen für den freien Übertritt in die Einzelversicherung
• Finanzierungsmodalitäten der Versicherungsprämien
• Verweis auf die AVB für mehr Details.


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