Home |  Suche |  FR |  DE 
Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
Das Verhältnis mit den Arbeitnehmern
Die Mutterschaft
Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber?

In der Artikel 337 des Obligationenrechtes (OR) sind Bestimmungen festgehalten, die den Arbeitgeber verpflichten, die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten und deren Gesundheit und Persönlichkeit zu schützen. Dazu gehören insbesondere folgende:

• Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt (Art. 327 OR).
• Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis auf die Gesundheit seiner Mitarbeiter gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 327 Abs. 1 OR). Er muss die notwendigen und für den Betrieb angemessenen Massnahmen treffen (Art. 328 Abs. 2 OR).
• Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ausreichend Urlaub zu bewilligen um sich auszuruhen (Art. 329 OR), normalerweise zwei zusammenhängende Wochen (Art. 329 c OR).

Nebst dem OR sind weitere gesetzliche Bestimmungen zu beachten und anzuwenden (Arbeitsgesetz (ArG), Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3 und 4), Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) u.a.).

Die VUV legt insbesondere die folgenden Pflichten des Arbeitgebers fest. Dieser hat:
• die notwendigen Schutzmassnahmen zu ergreifen und den Arbeitnehmern Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzaurüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen
• die Arbeitnehmer über die Risiken der ausgeübten Tätigkeit sowie über die Schutzmassnahmen zu deren Vermeidung zu informieren
• bei den Tätigkeiten, die besondere Risiken beinhalten, sicherzustellen, dass der Angestellte über eine angemessene Ausbildung verfügt
• die Arbeit vorübergehend einzustellen, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist
• dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, bei der Einführung der Sicherheitsmassnahmen mitzuwirken sowie eventuelle Lösungs- und Änderungsvorschläge vorzubringen.

Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, die je nach Tätigkeit variieren. Er ist jedoch auch berechtigt, von seinen Angestellten zu erwarten, dass sie seine Anweisungen respektieren und ihre Arbeiten richtig ausführen.
Welche Rechte und Pflichten hat der Angestellte im Bereich Sicherheit?

Die Pflichten des Angestellten entsprechen gewissen Pflichten des Arbeitgebers.

OR Artikel 321 ff sieht Pflichten vor, die der Angestellte zur Einhaltung des mit dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrages respektieren muss. Um seine eigene Sicherheit sowie jene seiner Arbeitskollegen zu gewährleisten ist der Angestellte verpflichtet, den folgenden Elementen besondere Beachtung zu schenken:

• Er hat die Pflicht, sich gemäss den Anweisungen des Arbeitgebers zu verhalten (Art. 321 Abs. d OR).
• Er hat die Pflicht, die Ausstattung, welche explizit für die speziellen oder gefährlichen Aufgaben vorgesehen ist, zu benutzen (Art. 321 Abs. a OR).
• Er haftet für Schäden, die dem Arbeitgeber zugefügt wurden (Art. 321 Abs. e OR), z. B. infolge einer Manipulation der Sicherheitseinrichtungen.

Artikel 11 VUV präzisiert zudem:
• Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzaurüstungen (PSA) benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
• Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen oder den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
• Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet (z. B. Alkohol).
Wann spricht man von Mobbing?

Psychologische Belästigung, auch Mobbing genannt, ist gekennzeichnet durch eine Reihe von feindlichen Äusserungen und/oder Handlungen, die häufig wiederholt während einer relativ langen Periode auftreten und bei denen eine Person an ihrem Arbeitsplatz von einer oder mehreren Personen isoliert, ausgegrenzt oder komplett ausgeschlossen wird.
Man spricht nicht von Mobbing bei einem einmaligen Konflikt in beruflichen Beziehungen, einem schlechten Arbeitsklima, einer Abmahnung eines Mitarbeiters, die aus dem Arbeitsverhältnis hervorgehenden Pflichten zu erfüllen – auch wenn dies dringlich, wiederholt oder wenn nötig sogar unter Androhung von Disziplinarmassnahmen oder gar der Entlassung geschieht. Es handelt sich auch nicht um Mobbing, wenn ein Vorgesetzter seinen Pflichten gegenüber seinen Mitarbeitern nicht gänzlich und jederzeit nachkommt.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Mobbing?

Wenn ein Arbeitnehmer einen Mobbingfall meldet, muss der Arbeitgeber rasch eingreifen, damit die Belästigung verhindert oder gestoppt werden kann.
Welcher Anspruch kann ein Arbeitnehmer bei Mobbing dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Schadenersatz. Der rechtlich anerkannte Schaden liegt bei der ungewollten Verminderung des Nettovermögens; er entspricht dem Unterschied zwischen dem aktuellen Gesamtvermögen des Arbeitnehmers und dem Betrag dieses Gesamtvermögens ohne Mobbing.
Haftet der Arbeitgeber für die gesundheitlichen Folgen von beruflichem Stress ?

Arbeitgeber, die stressbehaftete Arbeitsbedingungen schaffen, setzen sich einem Haftungsrisiko aus. Hat ein betroffener Arbeitnehmer grössere gesundheitliche Schäden infolge von Überlastungszuständen durch übermässigen Arbeitsbelastung erlitten, kann es zur Zusprechung Schadenersatz und Genugtuungssummen kommen. (NZZ Online 14.01.2008, wenn der Sress am Arbeitsplatz zu gross wird, Urteil des Bundesgerichts 4C.24/2005)
Was kann ein Arbeitgeber tun, wenn er den Eindruck hat, ein Mitarbeitender stehe am Arbeitsplatz unter Einfluss von Alkohol oder einer anderen bewusstseinsverändernden Substanz?

Gemäss Verordnung über die Unfallverhütung (Artikel 11, VUV) darf sich der Arbeitnehmer nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.

Bei konkretem Verdacht, der auf Verhaltensauffälligkeiten oder Problemen bei der Ausübung der Arbeitstätigkeit basiert, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine ärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu verlangen.
Beeinträchtigt die Bewusstseinsveränderung die Arbeitssicherheit (siehe Beispiele gemäss FAQ «Darf ein Arbeitgeber präventiv kontrollieren, ob ein Angestellter unter Einfluss von Alkohol oder einer anderen bewusstseinsverändernden Substanz steht?»), hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung abzulehnen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet und die Beweislast für die Arbeitsfähigkeit trägt grundsätzlich der Angestellte. Vor Einstellung der Lohnfortzahlung wird empfohlen, dem Mitarbeitenden vorzuschlagen, seine Arbeitsfähigkeit innert angemessener Frist durch einen Arzt, der vom Unternehmen beauftragt werden kann, untersuchen zu lassen.

Die Website http://www.alcoolautravail.ch (Alkohol am Arbeitsplatz) gibt Tipps zur Bewältigung von Suchtproblemen in Unternehmen. Auch unser Partner Sucht Info Schweiz gibt Auskunft: http://www.corporatecare.ch/ccn/de/home/partenaires/ispa.html.
Darf ein Arbeitgeber präventiv kontrollieren, ob ein Angestellter unter Einfluss von Alkohol oder einer anderen bewusstseinsverändernden Substanz steht?

Blut- und Urinproben am Arbeitsplatz gelten als Verletzung der Privatsphäre und der körperlichen Integrität. Der Arbeitgeber kann den Angestellten also nicht zwingen, sich solchen Untersuchungen zu unterziehen, ausser wenn dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit eingehalten wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Angestellte nicht unter Einfluss von bewusstseinsverändernden Substanzen stehen darf, um seine Sicherheit sowie diejenige Dritter (Kollegen, Kunden, unterhaltspflichtige Personen, Öffentlichkeit u.a.) nicht zu
gefährden, z. B. beim Führen von Fahrzeugen und Bedienen von Maschinen, in verantwortungsbewussten Berufsgruppen wie Ärzte, Krankenpfleger, Fluglotsen oder in Berufen, in denen das Tragen von Waffen notwendig ist oder die grosse Konzentration oder Gleichgewichtssinn voraussetzen, wie Zimmermann und Dachdecker.
Es wird empfohlen, die Möglichkeit präventiver Kontrollen im Arbeitsvertrag festzuhalten.
 
Corporate care Network Blitzlinks
Corporate care NetworkPraktische Memos
Corporate care NetworkInterviews
Corporate care NetworkMedienschau
Corporate care NetworkLinks
Corporate care NetworkTipps und Informationen
Corporate care Network Kontakt
Benötigen Sie zusätzliche Informationen?
Nehmen Sie mit unseren Spezialisten Kontakt auf.
Corporate care Network Schreiben Sie uns
| |   Rechtliche Hinweise